Pflegeversicherung

Die Pflegekasse ist zuständig, wenn es um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht, aus der sich entsprechende Leistungen ergeben. Ablehnende Bescheide z.B. bezüglich einer höheren Pflegestufe bei chronischen Krankheiten oder des Pflegegeldes sind keine Seltenheit, weil der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Pflegebedürftigkeit oder dessen Schweregrad nicht im Sinne der Antragsteller bescheidet. Oftmals sind die Kriterien, die erfüllt sein müssen , nicht klar definiert. Somit kann es oftmals der Fall sein, dass Sie überhaupt keinen Überblick haben, was erfüllt sein muss und was nicht. Bei genauem Nachhaken kann es oft der Fall sein, dass Sie nur allgemeine Auskünfte erhalten, denn somit versucht die Kasse, die Pflegestufen niedrig zu halten. - Und genau das macht sich die Pflegekasse zu nutze, um Geld durch Antragsablehnungen einzusparen, allerdings auf Kosten des Wohlergehens des Geschädigten. Je nach eventuellem Grad einer Behinderung oder Schwerbehinderung haben Sie Anspruch auf nahezu alle Leistungen Ihrer Pflegekasse/Krankenkasse.
Wir helfen Ihnen, wie folgendes Beispiel aus der Praxis zeigt:
„Wegen meiner schweren Gehirnschädigung und der damit verbundenen halbseitigen Lähmung sowie der Verständigungsprobleme wegen der ebenfalls aufgetretenen Sprachbehinderung ist die Pflege bei mir sehr zeitintensiv. Trotzdem wollte mir die Pflegekasse die Pflegestufe II nicht genehmigen. Schnell hat der VdK für mich Widerspruch eingelegt. Die kompetente Begründung meines VdK-Sozialrechtsreferenten hat die Verantwortlichen der Pflegeversicherung jedoch überzeugt. Mit der Einstufung in die Pflegestufe II erhalten meine Frau und ich jetzt ein deutlich höheres Pflegegeld.“
VdK-Mitglied Alfred Niemeyer, 62 Jahre, Ingenieur
